Inhalt: Gefahrgut-Unfall-Bericht
Bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter muss der Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger gemäß § 27 Abs. 1 GGVSEB - Gefahrgutverordnung für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - sicherstellen, dass der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Vorfall ereignet hat, ein Bericht nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADN(R) vorgelegt wird.
Weiter führende Informationen finden Sie hier:
http://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/Gefahrgut-Unfall-Bericht/index.html
(zum Internetportal „Gefahrgut-Unfall-Bericht gemäß ADN(R)“ der ZSUK/SEA)